Allgemeine Reisebedingungen

I. Buchung der Reise
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung der Reise wird für Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz erst verbindlich, wenn sie dem Reiseteilnehmer oder dem von ihm beauftragten Reisebüro schriftlich von Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz bestätigt wurde.

II. Vermittlung von Fremdleistungen
Vermittelt Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz Leistungen in fremden Namen, so gelten die Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners.

III. Zahlung des Reisepreises
1. Zahlungen an Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz sind erst gegen Aushändigung des Sicherungsscheines (nur bei Pauschalreisen) im Sinne des 651k Abs. 3 BGB zu leisten.
2. Bei Vertragsschluß ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises zu leisten.
3. Der restliche Reisepreis ist 28 Tage vor Reiseantritt fällig. Bei einer Buchung weniger als 28 Tage vor Reiseantritt ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
4. Abweichend von diesen Allgemeinen Reisebedingungen können in der Buchungsbestätigung besondere Vereinbarungen getroffen werden.
5. Befindet sich der Reiseteilnehmer mit der Zahlung des Reisepreises im Verzug und wurde die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist ( 326 BGB) schriftlich durch Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz angedroht, ist Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages zu verlangen.

IV. Leistungs- und Preisänderungen
1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Ab-weichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
2. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern der Reiseveranstalter dies unter genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und er damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. Der Reiseveranstalter wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin von seinem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch machen.
Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm des Reiseveranstalters zu verlangen, sofern dieser zu einem solchen Angebot tatsächlich in der Lage ist.

V.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.

Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.

In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden

bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Gesamtpreises als Ersatz-anspruch gefordert.

Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.

2. Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beför-derungsart oder -klasse vorge-nommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, ent-sprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:

Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften
bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR

Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.

3. Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entge-genstehen.

Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

VI. Umbuchung durch den Kunden
Meseta-Tours Jürgen Welz ist bemüht, Umbuchungen auf Kundenwunsch auch nach Vertragsabschluß zu erfüllen, sofern dies möglich ist. Für Umbuchungen werden 25,--€ pro Änderung berechnet. Änderungen von bestätigten Touren gelten als Stornierung. Umbuchungen werden nur bis 14 Tage vor Reisebeginn vorgenommen.

VII. Ersatzteilnehmer
Bis zum Reisebeginn können Sie sich durch einen Dritten ersetzen lassen, der dann in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen der Reise nicht genügt. Sie und der Ersatzteilnehmer haften Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstandenen Mehrkosten.

VIII. Rücktritt des Reiseveran-stalters
Meseta-Tours Jürgen Welz kann in folgenden Fällen vor bzw. nach Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten:
1. Stört ein Reisender nachhaltig und ungeachtet einer Abmahnung die Durch-führung einer Reise. Meseta-Tours Jürgen Welz behält den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten trägt der Reisende.
2. Ist nicht min. 30 Tage vor Abfahrt die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl erreicht. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtdurchführung der Reise unverzüglich zu unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den bereits eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.

IX. Leistungen
Maßgeblich sind grundsätzlich die Leistungsbeschreibungen im Katalog und auf der Website des Reiseveranstalters, sowie darauf bezugnehmende Mitteilungen in der Buchungsbestätigung . Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz behält sich jedoch vor, Katalogangaben zu ändern oder zu erweitern, und den Kunden vor oder bei Buchung darüber zu informieren. Nebenvereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, sind nur gültig, wenn sie vom Reiseveranstalter schriftlich bestätigt wurden. Leistungen, die vom Kunden nicht in Anspruch genommen werden, können im allgemeinen nicht erstattet werden.


X. Außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (Wetter, Straßenbedingungen, Krieg und krieg. Ereignisse, Bürgerkrieg, politische Gewalthandlungen, Ereignisse mit terroristischem Hintergrund, Epidemien, Naturkatastrophen und andere Katastrophen etc.) er-schwert, behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, die Reise, auch kurzfristig, zu kündigen, zu ändern oder andere Fahrzeuge einzusetzen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Mehrkosten, die dem Reisenden dadurch entstehen.

XI. Obliegenheiten des Reisenden
1. Die sich aus 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz dahingehend konkretisiert, dass der Reiseteilnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz beauftragten Reiseleitung oder der örtliche Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ist von Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz keine Reiseleitung eingestzt und nach den vertraglichen Vereinberungen auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandung zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
2. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet bleibt.
3. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlusts.
4. Es obliegt dem Reiseteilnehmer nach 651 g Abs. 1 BGB, sämtliche, auch deliktische, Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz geltend zu machen. Dies kann nur unter der in den Reiseunterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
5. Die vorstehenden genannten Rechte und Obliegenheiten des Reiseteilnehmers im gesetzlichen Umfang (siehe hierzu 651 d, 651 e, 651 g Bürgerliches Gesetzbuch) gelten auch dann, wenn die vorliegenden Reisebedingungen im Einzelfall nicht Vertragsinhalt werden.

XII. Haftung
1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für:
a) die gewissenhafte Vorbereitung der Reise,
b) die sorgfälige Auswahl der Leistungsträger,
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen,
d) die ordnungsgemäße Erbringung dieser Leistungen unter Berücksichtigung der Ort- und Landesüblichkeit.
e) ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
2.Der Reiseveranstalter haftet nicht für Störungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Hotelaufenthalte, Linien-beförderung, Ausflüge, Veranstaltungen, Führungen usw.)

XIII. Versicherungen
Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz empfiehlt den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-, Reisekranken-, Reiseunfall- -mit medizinischer Notfall-Hilfe- und Reisegepäck-Versicherung.

XIV. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind bei Flugreisen nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körperoder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XV. Rückerstattungen
Rückerstattungen für Freizeitangebote, Aktivitäten, Besichtigungen, Programm-punkte oder andere Leistungen innerhalb einer Reise, die vom Kunden freiwillig nicht wahrgenommen werden, erfolgen nicht. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erstattung.

XVI. Paß-, Visa-, Zoll-, Flug-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise erforderlichen Bestimmun-gen selbst verantwortlich.
2. Tikor Erlebnisreise Inh. Jürgen Welz haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.
3. Alle Kosten und Nachteile, die dem Reiseteilnehmer aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmungen erwachsen, gehen zu seinen Lasten.

XVII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

XVIII. Gesetzliche Bestimmungen
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes in der Fassung 651a ff. BGB.

XIX. Gerichtsstand
Der Reisende kann Tikor Erlebnisreisen Jürgen Welz nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von meseta-tours Jürgen Welz gegen Reisende ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Personen, die nach Vertragsabschluß ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, oder deren gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder Vollkaufleute. In diesen Fällen ist der Gerichtsstand der Sitz von Tikor Erlebnisreisen Jürgen Welz.

XX. Gültigkeit der Angaben
Der Prospekt kann nur die zum Zeitpunkt der Drucklegung gültigen Einzelheiten zur Reisedurchführung berücksichtigen. Änderungen sind daher möglich und bleiben vorbehalten. Maßgebend ist allein der Inhalt der Buchungsbestätigung. Irrtümer bei der Leistungsbeschreibung im Katalog oder in Angeboten bleiben vorbehalten.

Reise-Veranstalter

Tikor Erlebnisreisen Inh. Jürgen Welz
Sonnenstr. 53
82205 Gilching

Tel.: 0 89 - 242 079 973
Tel.: 0 81 05 - 27 29 63
Fax: 0 81 05 - 27 29 70

Email: info@tikor.de
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